Scheller Versicherungen
Ingrid Scheller
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86698 Oberndorf am Lech
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Das zweite Pflegestärkungsgesetz bringt grundlegende Änderungen für die Pflegeversicherung. Nicht nur in der Pflege-Pflichtversicherung, auch in der Pflege-Zusatzversicherung wird ab Januar 2017 der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff angewandt. |
Keine »Minutenpflege« mehr was Pflegebedürftigkeit ausmacht, wird neu definiert: künftig entscheidet der Grad der Selbständigkeit den Umfang an Hilfebedarf. Dieser ergibt sich aus sechs verschiedenen Bereichen, die unterschiedlich gewichtet werden und somit zu einem Gesamtergebnis führen. Der Schwerpunkt wird dabei auf der Selbstversorgung und den psychischen sowie sozialen Kompetenzen liegen.
Aus bisher drei Pflegestufen (PS) werden 5 Pflegegrade
Aus bisher drei Pflegestufen (PS) wurden fünf Pflegegrade. Um den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff begutachten zu können, wurden neue Begutachtungsrichtlinien geschaffen. Je nach Grad der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten erfolgt die Einordnung in einen Pflegegrad (PG):
■ PG 1 = geringe Beeinträchtigung ■ PG 2 = erhebliche Beeinträchtigung ■ PG 3 = schwere Beeinträchtigung ■ PG 4 = schwerste Beeinträchtigung ■ PG 5 = schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die Pflege
Die neuen Leistungsbeträge: bis 2.005 € Die Leistungsbeträge in der Pflege-Pflichtversicherung werden größtenteils erweitert. Dies führt insgesamt zu einer besseren Versorgung im Pflegefall. Auch wird die Änderung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs voraussichtlich dazu führen, dass mehr Versicherte als pflegebedürftig anerkannt werden.
Hauptleistungsbeträge in Euro Geldleistung ambulant Sachleistung ambulant Leistungsbetrag stationär PG 1 0 Euro
PG 2 316 Euro
PG 3 545 Euro
PG 4 728 Euro
PG 5 901 Euro
Zu den wichtigsten Änderungen in Tarif FÖRDERbar
Hier können wir in Pflegegrad 4 über die gesetzlich vorgegebene Mindestleistung von 40 % hinaus gehen. Das Pflegemonatsgeld beträgt künftig bei Pflegebedürftigkeit in Abhängigkeit des Pflegegrades
■ in Pflegegrad 5 = 100 % ■ in Pflegegrad 4 = 50 % ■ in Pflegegrad 3 = 30 % ■ in Pflegegrad 2 = 20 % ■ in Pflegegrad 1 = 10 % des versicherten Pflegemonatsgeldes in Pflegegrad 5